Markus Stillger
Gründung der Max Stillger Stiftung

Florian Brechtel
08.01.2017


Stiftungsgeschäft zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts

Stiftungsgeschäft

über die Errichtung der Max Stillger Stiftung in Limburg an der Lahn

I. Hiermit errichte ich
Herr Markus Stillger, Beethovenstrasse 3 , 65611 Brechen-Niederbrechen
als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
die Max Stillger Stiftung

II. Die Stiftung soll ihren Sitz in Limburg an der Lahn haben und Rechtsfähigkeit erlangen.

III. Zweck der Stiftung:

Die Stiftung verfolgt dabei folgende Zwecke gemäß §52 AO:
  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  • die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Darüber hinaus verfolgt die Stiftung mildtätige Zwecke gemäß §53 AO, um bedürftige Einzelpersonen selbstlos zu unterstützen.

Des Weiteren wird sich die Stiftung der Förderung der wirtschaftlichen Bildung widmen und dabei insbesondere einen Schwerpunkt auf die Entwicklung der Aktienkultur bei der Geldanlage und beim Vermögensaufbau legen.

IV. Die Stiftung wird anfänglich mit folgendem Vermögen ausgestattet:

1. Barguthaben in Höhe von EUR 100.000,--.

V. Die Stiftung soll durch einen aus mindestens 1 und bis zu 5 Personen bestehenden Vorstand und einen aus mindestens 1 und bis zu 5 Personen bestehenden Stiftungsrat verwaltet werden.

Als ersten Vorstand bestelle ich:
  1. Hermann Klaus, Limburger Straße 5, 65614 Beselich-Heckholzhausen
Als ersten Stiftungsrat bestelle ich:
  1. Herrn Markus Stillger, Beethovenstraße 3, 65611 Brechen-Niederbrechen
  2. Herrn Martin Richard, Bergstraße 10, 65555 Limburg-Offheim
  3. Marcel Kremer, Bahnhofsplatz 2, 65549 Limburg
VI. Die weiteren Einzelheiten über die Organisation der Stiftung und die Verwirklichung des Zwecks sind in der Stiftungssatzung geregelt, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäfts ist.

Limburg, 08.01.2017

Satzung

der Max Stillger Stiftung
Präambel
Die Max Stillger Stiftung setzt sich das Ziel, leistungsbereite Menschen, gemeinnützige Projekte und Organisationen sowohl zu unterstützen und zu fördern, als auch selbst Projekte zur Förderung einer nachhaltigen sozialen Entwicklung zu begründen. Sie ist dabei deutschlandweit aktiv, wird aber einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf die Heimatregion des Stifters legen.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Max Stillger Stiftung mit Sitz in Limburg an der Lahn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung („Gemeinnützige Zwecke“) sowie mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung („Mildtätige Zwecke“).

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt dabei folgende Zwecke gemäß §52 AO:
  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  • die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Darüber hinaus verfolgt die Stiftung mildtätige Zwecke gemäß §53 AO, um bedürftige Einzelpersonen selbstlos zu unterstützen.

Des Weiteren wird sich die Stiftung der Förderung der wirtschaftlichen Bildung widmen und dabei insbesondere einen Schwerpunkt auf die Entwicklung der Aktienkultur bei der Geldanlage und beim Vermögensaufbau legen.

Die wirtschaftliche Bildung soll gefördert werden durch die Ausschreibung von Schulwettbewerben, Kooperationen mit Kreditinstituten, finanzielle Unterstützung von Exkursionen zu Börsen und anderen finanzwirtschaftlichen Unternehmen, Vermittlung von Referenten an Schulen und Durchführung von eigenen Seminaren, Konferenzen und Symposien für Schüler, Lehrer und Rektoren.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen wie Vereine, Projekte und Initiativen, deren Aktivitäten im Bereich des unter Absatz 1 genannten Spektrums liegen.

Dabei ist die Stiftung sowohl fördernd als auch operativ tätig.

(3) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. Ebenso kann sie als Dachstiftung für unselbständige Stiftungen treuhänderisch deren Vermögen verwalten, sofern deren Zwecke mit den Zwecken der Max Stillger Stiftung im Einklang stehen.

(5) Die Gremien der Stiftung werden des Weiteren Förderrichtlinien erstellen, welche die Fördergrundsätze der Stiftung konkretisieren.

§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Die Gremien der Stiftung werden des Weiteren Anlagerichtlinien erstellen, welche die Ausgestaltung der Vermögensanlage konkretisieren.

(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.

(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

(6) Auf schriftlichen Antrag des Stifters kann bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung dazu verwandt werden, dem Stifter in angemessener Weise Unterhalt zu gewähren. Abgesehen davon erhalten der Stifter und seine Erben keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat abweichend von Satz 1 eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 und bis zu 5 Mitgliedern.

(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Seine Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, bestellt der Stiftungsrat ein neues Vorstandsmitglied. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stifter behält sich vor, jederzeit in den Stiftungsvorstand wechseln zu können. In diesem Fall ist er der Vorsitzende des Vorstandes. Gleiches gilt nach seinem Tod für Mitglieder der Familie Stillger. Details regelt eine von den Stiftungsgremien zu erstellende Geschäftsordnung, die der Stiftungsaufsicht
zur Kenntnis zu bringen ist.

(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied ist unverzüglich vom Stiftungsrat zu ersetzen. Eine Abberufung der Vorstandsmitglieder durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grunde ist zulässig. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.

§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Seine Aufgaben sind insbesondere:
  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes, die spätestens 9 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Stiftungsaufsicht vorzulegen sind.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. In diesem Fall hat der Geschäftsführer die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Sollte der zeitliche und inhaltliche Aufwand dies erfordern, kann der Geschäftsführer auch entgeltlich für die Stiftung tätig sein.

§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einladung kann auf elektronischem oder postalischem Weg erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Drittel des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf, kann eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 10
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 1 und bis zu 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden vom Stifter berufen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so wählt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Stifters einen Nachfolger, nach seinem Ableben schlägt der Vorsitzende des Stiftungsrates ein neues Mitglied vor. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, wobei Wiederwahlen zulässig sind. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stifter gehört dem Stiftungsrat auf Lebzeiten an. Während dieser Zeit ist er Vorsitzender des Stiftungsrates. Gleiches gilt nach seinem Tod für Mitglieder der Familie Stillger, wobei maximal ein Mitglied der Familie Stillger im Stiftungsrat vertreten sein soll. Details regelt eine von den Stiftungsgremien zu erstellende Geschäftsordnung, die der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen ist.

(3) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Mitglied des Stiftungsrates bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrates den Stiftungsrat. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Mitglied des Stiftungsrates ist unverzüglich vom Stiftungsrat durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.

§ 11
Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Seine Aufgaben sind insbesondere:
  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.

(3) Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilnehmen.

(4) Für die Beschlussfassung des Stiftungsrates gilt § 9 entsprechend. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12
Satzungsänderung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder dazu dienen, die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme ebenfalls der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die etwaige Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme ebenfalls der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Kindersozialstiftung des Landkreises Limburg-Weilburg oder deren Rechtsnachfolger, welche sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Hessen geltenden Stiftungsrechts.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

Limburg, 08.01.2017

Max Stillger Stiftung

Max-Value-Tower | Brüsseler Straße 5 | 65552 Limburg

Tel.: 06431 9473-0 | E-Mail: info(at)max-stillger-stiftung.de